Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen, Zubereitungen und chemischen Erzeugnissen
Die Anwendung von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln bedingt in den meisten Fällen, dass mit chemischen Konzentraten hantiert werden muss, welche gem. GefahrstoffVerordnung (GefStV) Gefahrstoffe darstellen und als solche gekennzeichnet werden müssen.
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen, hygienischen und arbeitswissenschaftlichen Anforderungen an derartige Gefahrstoffe in Bezug auf Inverkehrbringen und Umgang wieder.
Die TRGS 200 gilt für die Gefahreneinstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Zubereitungen bzw. Verpackung bestimmter gefährlicher Produkte.
“Zweck der Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Zubereitungen sowie bestimmten Erzeugnissen ist es, der Allgemeinheit und den Personen, die mit diesen Stoffen umgehen, wesentliche Informationen über deren gefährlichen Eigenschaften und Möglichkeiten zur Vermeidung von Gefahren zu vermitteln…”
Die Kennzeichnung berücksichtigt alle potenziellen Gefahren, die bei der gebräuchlichen Handhabung und Verwendung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen auftreten können, wenn diese in einer Form vorliegen, in der sie in den Verkehr gebracht werden. Sie bezieht sich aber nicht unbedingt auf eine Form, in der diese Stoffe und Zubereitungen letztendlich verwendet werden können.”
D.h., in einer stark verdünnten, wässrigen Form kann möglicherweise ein zuvor als gefährlich eingestuftes Produkt aus dem Bereich der ursprünglichen Gefahrenkennzeichnung herausfallen.
Produkte, welche nach heutigem Wissensstand und aufgrund der derzeitigen Einstufungsvorschriften nicht als gefährlich zu kennzeichnen sind, können allein deswegen jedoch nicht als ungefährlich betrachtet werden.
Die hier behandelten Regeln gelten für chemische Erzeugnisse und Rohstoffe, jedoch nicht für Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, kosmetische Produkte oder Arzneimittel.
Verantwortlich für die Einstufung und Kennzeichnung chemischer Produkte sind die Inverkehrbringer, Hersteller, Importeure und Vertreiber sowie beim Umgang damit:
der Hersteller und der Verwender.
Verwender sind alle Personen, welche mit chemischen Produkten umgehen, also Abfüllen und Anwenden.
Im gewerblichen Bereich, also weitgehend bei jedem Arbeitgeber- / Arbeitnehmer-Verhältnis hat der Arbeitgeber bzw. der jeweils vorgesetzte Verantwortliche dafür Sorge zu tragen, dass alle Mitarbeiter bei Umgang mit Gefahrstoffen:
- jährlich mindestens einmal gem. GefStV geschult werden,
- am Arbeitsplatz Zugang zu den entsprechenden Betriebsanweisungen haben,
- Sicherheitsdatenblätter der Produkte bereitgehalten werden.
Die Beachtung des Arbeitsschutzes und Ausstattung von Mitarbeitern mit geeigneter Schutzkleidung ist dabei Grundvoraussetzung.
Gefährlich sind Stoffe oder Zubereitungen, die mindestens eines der folgenden Gefährlichkeitsmerkmale aufweisen:
– explosionsgefährlich – brandfördernd – hochentzündlich – leichtentzündlich – entzündlich –sehr giftig – giftig – gesundheitsschädlich – ätzend – reizend – sensibilisierend – krebserzeugend – fortpflanzungsgefährdend – erbgutverändernd – umweltgefährlich –
Die bei Reinigungs- und Desinfektionsmitteln am häufigsten zu findenden Kennzeichnungen sind:
- – ätzend
- – reizend
- – gesundheitsschädlich
- – leichtentzündlich
- – umweltgefährlich
Entsprechend der jeweiligen Gefahren, welche vom Umgang mit den Produkten ausgehen, müssen spezifische Maßnahmen zur Vorsorge in Bezug auf Gesundheit, Oberflächeneigenschaften und Umweltverträglichkeit / Lagerung getroffen werden.
Bei jeder Maßnahme unter Einsatz von chemischen Mitteln muss das Wohl und die Gesundheit der Verwender immer an erster Stelle stehen.
Die von der zuständigen EU-Kommission beschlossenen zukünftigen Änderungen bzgl. der seit langem bestehenden Kennzeichnung mit den bekannten Gefahrenzeichen sind unter dem Kapitel “GHS-Kennzeichnung” beschrieben.
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